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Allgemeine Verkaufsbedingungen
I. Geltungsbereich
1. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für die gesamte Geschäftsverbindung mit unseren Vertragspartnern,
auch für zukünftige Verträge, ohne dass es einer erneuten Vereinbarung ihrer Einbeziehung bedarf. Sie gelten als
anerkannt, wenn der Vertragspartner nach Kenntnis und/oder Empfang Aufträge an uns erteilt oder Lieferungen
von uns entgegen nimmt, auch soweit eine spätere Bezugnahme nicht ausdrücklich erfolgt.
2. Abweichende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nur durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung
mit uns wirksam in den Vertrag einbezogen. Im Übrigen ist ihre Wirksamkeit, ohne dass es eines Widerspruchs im
Einzelfall bedarf, ausgeschlossen.
3. Unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen
Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
II. Angebote, Vertragsschluss
1. Unsere Angebote und Kostenvoranschläge sind freibleibend und unverbindlich. Mündliche Erklärungen bedürfen
unserer schriftlichen Bestätigung. Nebenabreden, Zusätze oder Änderungen des Vertragsinhalts bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit zwingend der Schriftform. Dies gilt auch für Garantiezusagen. Der Lieferumfang wird durch unsere
schriftliche Auftragsbestätigung bestimmt.
2. Vertragsgegenstand ist ausschließlich das verkaufte Produkt mit den Eigenschaften und Merkmalen sowie dem Verwendungszweck gemäß der dem Kunden bekannten Produktbeschreibung des Herstellers. Andere oder weitergehende
Eigenschaften und/oder Merkmale oder ein darüber hinausgehender Verwendungszweck gelten nur dann als vereinbart, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.
3. Abweichungen des Liefergegenstandes von Angeboten, Mustern, Probe- und Vorlieferungen sind nach Maßgabe der
jeweils gültigen DIN-Normen oder anderer einschlägiger technischer Normen zulässig. Wir verweisen auf Ziff. IX. Nr. 9
dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Unerhebliche Konstruktions- und Formänderungen bleiben vorbehalten,
sofern der Vertragszweck dies nicht einschränkt und die Änderung für den Vertragspartner angemessen und zumutbar
ist.
III. Ausfuhrrechtliche Bestimmungen
1. Unsere Produkte können beim Export Beschränkungen unterliegen.
2. Im Falle einer Ausfuhr in ein Land außerhalb der Europäischen Union wird der Besteller schriftlich und vor Versand,
Aufstellung oder Montage versichern, Produkte nur im zivilen Bereich und nicht im Zusammenhang mit Nukleartechnologie oder einer anderen reglementierten Technologie einzusetzen.
3. Eine zusätzliche Exportkontrolle bleibt vorbehalten. Zu diesem Zweck sind wir berechtigt, Name und Adresse von
Kunden, Lieferanten und anderen an der Vertragsabwicklung beteiligten Personen an Dritte zum Zwecke der Sicherheitsüberprüfung weiterzugeben.
4. Sofern Kunden, Lieferanten oder andere an der Vertragsabwicklung direkt oder mittelbar beteiligte Personen auf
deutschen, europäischen oder US-amerikanischen Sanktionslisten aufgeführt sind, steht uns ein Rücktritts- oder
Kündigungsrecht zu. Nach der Erklärung des Rücktritts oder der Kündigung sind alle Ersatzansprüche gegen uns
ausgeschlossen.
IV. Preise, Zahlungsbedingungen
1. Preise gelten ab Lager. Alle Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, Verpackung,
Fracht, Porto und Versicherung. Der Nettowarenwert jeder Bestellung muss mindestens EUR 50,00 betragen. Bei
unter diesem Betrag liegenden Bestellungen behalten wir uns vor, zusätzlich einen Mindermengenzuschlag in
Rechnung zu stellen.
2. Soweit sich unsere Einkaufspreise, Transportkosten, betriebsbezogene Steuern oder sonstige Kosten, die sich auf
den einzelnen Preis auswirken, zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Liefertermin unvorhersehbar verändern,
kann jede Vertragspartei eine entsprechende Preisanpassung verlangen. Dies gilt auch für Abrufe aus Rahmenverträgen. Eine Änderung der Preise erfolgt in angemessener Höhe entsprechend der Steigerung der Materialkosten
oder Löhne. Ein Rücktritt des Vertragspartners ist nur dann zulässig, wenn die von uns geforderte Preiserhöhung
den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten in der Zeit zwischen Bestellung und vereinbarten Lieferung
nicht unerheblich übersteigt. Als nicht unerheblich gilt hierbei eine Steigerung von 20%.
3. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Rechnungen, die
Dienstleistungen enthalten, sind innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Für die Rechtzeitigkeit
der Zahlung kommt es auf den Zahlungseingang an.
4. Rechnungen sind, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, in EURO auf das von uns genannte Konto
zu erbringen. Transfer-, Umtausch- und sonstige Zahlungsgebühren sind vom Vertragspartner zu tragen.
5. Nach Ablauf der Zahlungsfrist gem. Ziff. IV. Nr. 3 kommt der Vertragspartner in Zahlungsverzug. Bei Zahlungsverzug
berechnen wir gesetzliche Verzugszinsen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Für
die zweite Mahnung berechnen wir Mahngebühren in Höhe von EUR 10,00. Ab der dritten Mahnung erhöht sich die
Mahngebühr auf EUR 50,00.
6. Bei Überschreiten des vereinbarten, kalendermäßig bestimmten oder bestimmbaren Zahlungsziels um mehr als einen
Monat, werden alle weiteren Forderungen, die wir gegen den Vertragspartner haben, sofort zur Zahlung fällig. Wir
behalten uns vor, Vorauskasse oder Sicherheitsleistung zu verlangen, oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn Umstände bekannt werden, durch die unsere Forderungen gefährdet erscheinen. Vereinbarte, besondere Zahlungsziele,
Bonifikationen oder sonstige Vergünstigungen werden im Falle eines Zahlungsverzugs, einer Zahlungseinstellung
des Vertragspartners oder bei Scheck- oder Wechselprotesten unwirksam. Wir sind nicht verpflichtet, Wechsel in
Zahlung zu nehmen. Geschieht dies doch, so erfolgt die Hereinnahme nur erfüllungshalber. Dies gilt auch bei Wechselprolongationen, wobei stets unsere Rechte aus Ziff. VIII dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen unberührt bleiben.
Wechselkosten und -spesen gehen zu Lasten des Vertragspartners.
7. Gerät der Vertragspartner in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Ware nach Setzung einer angemessenen Frist
zurückzunehmen. Wir können außerdem die Weiterveräußerung und Weiterverarbeitung untersagen. Mit der Zurücknahme der Kaufsache durch uns wird kein Rücktritt vom Vertrag erklärt. In jedem Fall können wir die Einziehungsermächtigung nach Ziff. VIII Nr. 5 widerrufen und für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlungen oder Sicherheiten
verlangen.
8. Von uns bestrittene oder nicht rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen berechtigen den Vertragspartner weder
zur Zurückbehaltung noch zur Aufrechnung.
9. Soweit uns nachträglich Umstände bekannt werden, aus denen sich eine wesentliche Vermögensverschlechterung
beim Vertragspartner ergibt und die unseren Zahlungsanspruch gefährden, sind wir berechtigt, unabhängig von der
Laufzeit gutgeschriebene Wechsel fällig zu stellen.
V. Rahmenverträge
1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die bestellte Ware bis zum Ende der Laufzeit eines Rahmenvertrages vollständig
abzunehmen und die hierfür vereinbarten Preise zu bezahlen. Anderenfalls gerät der Vertragspartner in Annahmeverzug. Ziff. VI Nr. 3 gilt entsprechend. Seitens des Vertragspartners besteht diesbezüglich eine uneingeschränkte
Annahme- und Abnahmeverpflichtung.
2. Mehrkosten, die durch einen verspäteten Abruf oder nachträgliche Änderungen des Abrufs hinsichtlich Zeit und Menge
durch den Vertragspartner verursacht sind, gehen zu seinen Lasten, es sei denn, er hat die Verspätung oder nachträgliche Änderung nicht zu vertreten.
3. Befindet sich der Vertragspartner mit einer Zahlung im Verzug behalten wir uns vor, die im Rahmenvertrag vereinbarten
Zahlungsbedingungen anzupassen und den Rahmenvertrag zu kündigen. Die hierdurch entstehenden Kosten gehen
zu Lasten des Vertragspartners.
VI. Liefer- und Leistungszeit
1. Lieferfristen und Liefertermine sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unseren Betrieb,
bzw. bei Streckengeschäften unser Lieferwerk, verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt hat.
2. Wird die vereinbarte Lieferfrist um mehr als vier Wochen überschritten, so hat der Vertragspartner das Recht, uns
eine angemessene Nachfrist zu setzen. Wird der Vertrag auch innerhalb dieser angemessenen Nachfrist von uns
nicht erfüllt, so ist der Vertragspartner berechtigt, ohne weitergehende Rechte, Forderungen oder Ansprüche gleich
welcher Art, es sei denn, uns fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last, durch schriftliche Erklärung uns gegenüber vom Vertrag zurückzutreten. Tritt der Vertragspartner in einem solchen Fall vom Vertrag nicht zurück, so kann
er wegen einer Lieferverzögerung Schadensersatz nur fordern, soweit uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur
Last fallen.
3. Wird der Versand auf Wunsch des Vertragspartners verzögert oder kommt der Vertragspartner in Annahmeverzug,
so sind wir unbeschadet unserer sonstigen Rechte berechtigt, die Produkte auf Gefahr und Kosten des Bestellers
angemessen einzulagern. Bei Lagerung durch uns betragen die Lagerkosten 0,5 % des Netto-Warenwerts der zu
lagernden Liefergegenstände je abgelaufene Woche. Das Lagergeld ist auf 5 % begrenzt, es sei denn, dass höhere
Kosten nachgewiesen werden. Wir sind zudem berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, und/oder Schadensersatz vom
Vertragspartner zu verlangen. Der Schadenersatz beträgt pauschal 15% des Netto-Warenwerts, es sei denn der
Vertragspartner weist nach, dass ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist. Wir sind ungeachtet des
pauschalierten Schadenersatzes berechtigt, Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens geltend zu machen.
4. Die Gefahr geht auf den Vertragspartner über, sobald die Ware unser Lager oder, bei direkter Belieferung, dasjenige
unseres Vorlieferanten verlässt. Erfolgt der Transport durch unsere Fahrzeuge, wird unsere Haftung und diejenige
unserer Mitarbeiter auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie auf Ersatzlieferung unter Ausschluss aller weitergehenden Ansprüche im gesetzlich zulässigen Umfang begrenzt. Dies gilt für alle Geschäfte, auch bei „frei Haus“-
Lieferungen.
5. Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Bei Anfertigungsware sind Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der vereinbarten Menge zulässig.
6. Bei Abrufaufträgen sind wir berechtigt, die gesamte Bestellmenge geschlossen herzustellen bzw. herstellen zu lassen.
Etwaige Änderungswünsche können nach Erteilung des Auftrages nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn,
dass dies ausdrücklich vereinbart wurde. Abruftermine und- mengen können, soweit keine anderen Vereinbarungen
getroffen wurden, nur im Rahmen unserer Lieferungs- und Herstellungsmöglichkeiten eingehalten werden.
7. Versandweg und Versandmittel sind, wenn nichts anderes vereinbart, unserer Wahl überlassen. Der Versand erfolgt
unfrei ab unserem Lager gegen Berechnung der Auslagen. Die Ware ist auf dem Versandwege nicht versichert. Eine
Transportversicherung wird nur auf Wunsch und auf Kosten des Vertragspartners abgeschlossen.
VII. Unmöglichkeit / Höhere Gewalt
1. Mader haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt
verursacht worden sind, die Mader nicht zu vertreten hat. Der höheren Gewalt stehen währungs- handelspolitische
und sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, von uns nicht verschuldete Betriebsstörungen (z.B.
Feuer, Rohstoff- oder Energiemangel), Behinderung der Verkehrswege, Verzögerung bei der Einfuhr-/Zollabfertigung
sowie alle sonstigen Umstände, wie insbesondere Pandemien, gleich, welche, ohne von uns verschuldet zu sein, die
Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Vorlieferanten
eintreten. Derartige Umstände teilen wir dem Kunden unverzüglich mit.
VIII. Eigentumsvorbehalt
1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der
Geschäftsverbindung, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der zukünftig entstehenden oder bedingten
Forderungen, z.B. aus sog. Akzeptantenwechseln.
2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltswaren erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Vertragspartner steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware
zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung,
so überträgt uns der Vertragspartner bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder
der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie für uns. Die hierdurch entstehenden
Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. VIII Nr.1.
3. Der Vertragspartner darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und solange er nicht in Verzug
gerät, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den Ziff. VIII Nr.4 und VIII Nr.5
auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
4. Die Forderungen des Vertragspartners aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns
abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom
Kunden zusammen mit anderen nicht von uns verkauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus
der Weiterveräußerung nur in Höhe des Weiterveräußerungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der
Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Ziff. VIII Nr.2 haben, gilt die Abtretung der Forderung
in Höhe dieser Miteigentumsanteile.
5. Der Vertragspartner ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeitigen Widerruf
einzuziehen. Wir werden von dem Widerrufsrecht nur in den in Ziff. IV Nr.8 genannten Fällen Gebrauch machen. Auf
unser Verlangen ist der Vertragspartner verpflichtet, seine Abnehmer unverzüglich von der Abtretung an uns zu
unterrichten – sofern wird das nicht selbst tun – und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte unter Unterlagen zu geben.
6. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung durch Dritte hat der Vertragspartner uns unverzüglich zu
benachrichtigen.
7. Überwiegt der Wert der uns zustehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 29%
(20% Wertabschlag, 9% Verwertungskostenpauschale bei Insolvenz des Vertragspartners) sind wir auf Verlangen des
Vertragspartners insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. Fällt die Umsatzsteuer
gemäß §§ 170 II, 171 II S. 3 InsO bei uns an, erhöht sich die Grenze auf 48%.
8. Kommt der Vertragspartner mit der Bezahlung einer fälligen Forderung mehr als 60 Tage in Verzug oder wird über
sein Vermögen ein gerichtliches Insolvenzverfahren beantragt, sind wir berechtigt, die von uns gelieferte und unter
Eigentumsvorbehalt stehende Ware aus den Räumen des Vertragspartners auch freihändig an uns zu nehmen und
selbst, unter Wahrung der Interessen des Vertragspartners, zu verwerten. Die Rücknahme gilt nicht als Rücktritt.
IX. Mängelhaftung
1. Der Vertragspartner hat die Ware unverzüglich nach Eingang zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb
von sieben Kalendertagen ab Erhalt der Ware, andere Mängel unverzüglich nach Erkennen derselben schriftlich
anzuzeigen.
2. Im Falle eines beabsichtigten Einbaus oder Anbringens der Ware ist der Vertragspartner vor Einbau oder Anbringen
der Ware in vollem gesetzlichen Umfang verpflichtet, die Ware auf etwaige Mängel zu untersuchen. Die Obliegenheit
des § 377 HGB gilt in vollem Umfang, auch dann, wenn mit der Ware eine Prüfbescheinigung oder ein sonstiges
Materialzertifikat mitgeliefert wurde.
3. Bei berechtigter, unverzüglicher Mängelanzeige können wir bei gewerblicher und/oder beruflicher Nutzung nach
unserer Wahl die Nacherfüllung in Form von Ersatzlieferung oder Nachbesserung leisten. Für den Fall des endgültigen Fehlschlagens der gewählten Nacherfüllung kann der Vertragspartner nach seiner Wahl den Kaufpreis
mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
4. Hat der Vertragspartner die mangelhafte Ware gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache
eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, kann er Ersatz für die erforderlichen Aufwendungen für das
Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien
Ware („Aus- und Einbaukosten“) nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verlangen:
Erforderlich i. S. d. § 439 Abs. 3 BGB sind nur solche Aus- und Einbaukosten, die den Aus- und Einbau bzw. das Anbringen identischer Produkte betreffen, auf Grundlage marktüblicher Konditionen entstanden sind und uns vom
Vertragspartner durch Vorlage geeigneter Belege mindestens in Textform nachgewiesen werden. Ein Vorschussrecht
des Vertragspartners für Aus- und Einbaukosten ist ausgeschlossen. Die Aufwendungsersatzpflicht gilt, soweit sich
die Aufwendungen nicht dadurch erhöhen, dass die Lieferung nach einem anderen Ort als zum Erfüllungsort verbracht
wurde, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Ersatz von
- Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden, unter Maßgabe der Haftungsbestimmungen gem. Ziff. X Nr.1 und Nr.2 dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen),
- Kosten für die Selbstbeseitigung eines Mangels, ohne dass hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und
- Aus- und Einbaukosten, soweit die von uns gelieferte Ware zum Zeitpunkt des Einbaus oder des Anbaus in ihrer
ursprünglichen Sacheigenschaft nicht mehr vorhanden war oder aus der gelieferten Ware vor dem Einbau ein
neues Produkt hergestellt wurde.
5. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem
Vertragspartner. Beim Verkauf von gebrauchter Ware ist die Mängelhaftung ausgeschlossen.
6. Die Zusage der Prüfung des Mangels durch uns stellt keine verjährungshemmende Handlung dar. Wenn wir uns nach
Zugang eines Schreibens des Vertragspartners oder einem persönlichen Kontakt nicht innerhalb von drei Wochen
schriftlich äußern, gilt dies als Verweigerung der Fortsetzung von Verhandlungen.
7. Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns Gelegenheit zu geben, uns vom Vorliegen eines behaupteten Mangels zu
überzeugen, insbesondere uns auf Verlangen die beanstandeten Waren oder Proben hiervon zur Verfügung zu stellen,
um sich das Recht auf die Berufung auf Mängel zu erhalten.
8. Rückgriffsansprüche des Vertragspartners gegen uns bestehen nur, soweit dieser mit seinen Abnehmern keine über
die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen oder Kulanzregelungen getroffen hat.
9. Abweichungen von Mustern oder von früheren Lieferungen werden, soweit technisch anhängig, vermieden, Änderungen
im Rahmen des für den Vertragspartner Zumutbaren, insbesondere wenn sie dem technischen Fortschritt dienen,
und soweit der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird, behalten wir uns vor.
10. Ein Sachmangel liegt insbesondere nicht vor, bei nach Gefahrübergang erfolgten Beschädigungen durch unsachgemäße Behandlung, unsachgemäße Lagerung, Änderungen oder Eingriffen an der Sache, fehlerhafter Montage
durch den Vertragspartner oder durch Dritte.
11. Soweit wir uns mit einer Warenrücknahme einverstanden erklären, obwohl die Ware keinen Mangel aufweist,
berechnen wir neben den Verpackungs- und Transportkosten 25% des Netto-Warenwertes zur Deckung unserer
Kosten. Sämtliche Kosten, die uns aufgrund unberechtigter Mängelanzeigen entstehen, wie z.B. Fracht, Lagerhaltung, Kosten für Prüfungen, gehen zu Lasten des Vertragspartners.
X. Sonstige Haftung
1. Schadensersatzansprüche des Vertragspartners, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung
von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
2. Dieser Ausschluss gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des
Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, für Körperschäden, wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein
einer Eigenschaft oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Soweit uns bezüglich der Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, ist der Schadensersatz auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden und der Höhe nach auf den zweifachen Lieferwert begrenzt. Eine Änderung der
Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist damit nicht verbunden.
3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten unserer Mitarbeiter.
XI. Urheberrechte
1. An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nur im Einvernehmen mit uns zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörende
Zeichnungen und andere Unterlagen sind auf Verlangen zurückzugeben. Sofern wir Gegenstände nach vom Vertragspartner übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen Unterlagen geliefert haben, übernimmt dieser
die Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Untersagen uns Dritte unter Berufung auf Schutzrechte insbesondere die Herstellung und Lieferung derartiger Gegenstände, sind wir – ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein – berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen und bei Verschulden des Vertragspartners Schadensersatz zu verlangen. Der Vertragspartner verpflichtet sich außerdem, uns von allen damit im
Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter freizustellen.
XII. Versuchsteile, Formen, Werkzeuge
1. Hat der Vertragspartner zur Auftragsdurchführung Teile bereitzustellen, so sind sie frei Produktionsstätte mit der
vereinbarten, andernfalls einer angemessenen Mehrmenge für etwaigen Ausschuss rechtzeitig, unentgeltlich und
mängelfrei anzuliefern. Geschieht dies nicht, so gehen hierdurch verursachte Kosten und sonstige Folgen zu seinen
Lasten.
2. Die Anfertigung von Versuchsteilen einschließlich der Kosten für Formen und Werkzeuge geht zu Lasten des Vertragspartners.
3. Eigentumsrechte an Formen, Werkzeugen und sonstigen Vorrichtungen, die zur Herstellung bestellter Teile erforderlich
sind, richten sich nach den getroffenen Vereinbarungen. Werden derartige Vorrichtungen vor Erfüllung der vereinbarten Aufbringungsmenge unbrauchbar, so gehen die für den Ersatz erforderlichen Kosten zu unseren Lasten. Wir
verpflichten uns, derartige Vorrichtungen mindestens zwei Jahre nach dem letzten Einsatz bereitzuhalten.
4. Für vom Vertragspartner beigestellte Werkzeuge, Formen und sonstige Fertigungseinrichtungen beschränkt sich
unsere Haftung auf die Sorgfalt in eigener Sache. Kosten für Wartung und Pflege trägt der Kunde. Unsere Aufbewahrungspflicht erlischt – unabhängig von Eigentumsrechten des Käufers – spätestens zwei Jahre nach der letzten
Fertigung aus der Form oder dem Werkzeug.
5. Wir behalten uns vor, die Kosten für Versuchsteile und die zu ihrer Fertigung notwendigen Werkzeuge wie Formen,
Dorne, Mundstücke u.ä., zu berechnen. Die für die Serienanfertigung erforderlichen Werkzeuge bleiben in jedem
Fall unser Eigentum, es sei denn, anderes ist ausdrücklich vereinbart.
XIII. Datenschutz
1. Wir weisen darauf hin, dass wir personenbezogene Kundendaten, die uns im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung vom Vertragspartner selbst oder von Dritten bekannt werden, im Sinne der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes n.F. verarbeiten.
2. Informationen zur Speicherung, Nutzung und Verarbeitung personenbezogener Daten erhalten Sie unter folgendem
Link: https://www.mader.eu/datenschutz
XIV. Erfüllungsort
1. Erfüllungsort für unsere Leistungen ist Leinfelden-Echterdingen oder unsere die Lieferung ausführende Niederlassung.
XV. Schlussbestimmungen
1. Sollte eine der Bestimmungen nichtig sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt.
2. Ist der Vertragspartner ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen, wird als ausschließlicher Gerichtsstand unser Geschäftssitz für alle Ansprüche, die sich aus oder
aufgrund dieses Vertrages ergeben, vereinbart. Gleiches gilt gegenüber Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im
Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Wir sind auch berechtigt, den Vertragspartner an dessen Geschäftssitz
zu verklagen.
3. Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen
Warenkauf vom 11. April 1980 (UN-Kaufrecht; CISG) ist ausgeschlossen.
Stand: 09.12.2022
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