Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen Stand 2021
DST Druckluftanlagen Service Team GmbH – Ditzingen

§ 1 Allgemeines und Geltungsbereich
1.1.
Nachfolgende Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, welche zwischen der Firma DST Druckluftanlagen Service Team GmbH – Ditzingen (nachfolgend DST) und dem Kunden (nachfolgend Besteller), welcher Unternehmer Im Sinne des § 14 BGB ist, geschlossen werden.
1.2.
Es gelten die Geschäftsbedingungen der DST. Abweichenden Geschäfts- und Einkaufsbedingungen werden hiermit ausdrücklich widersprochen und gelten nur dann, wenn DST diesen ausdrücklich schriftlich zustimmt. Etwaige abweichende Vereinbarungen und mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.
1.3.
Im kaufmännischen Geschäftsverkehr gelten die Geschäftsbedingungen der DST bis zu deren Widerruf auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Besteller.
1.4.
DST behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u. ä. Informationen Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. DST verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

§ 2 Angebote und Auftragsabwicklung
2.1.
Vorbehaltlich im Angebot ausdrücklich genannter kürzerer Fristen fühlt sich DST drei Wochen an angegebene Angebote gebunden. Über diese Frist hinaus sind sie bis zum erfolgten Vertragsabschluss freibleibend und unverbindlich.
2.2.
Der Besteller ist seinerseits an Bestellungen vier Wochen ab Zugang bei DST gebunden. Sofern innerhalb dieser Frist keine Annahme durch Auftragsbestätigung oder Lieferung erfolgen, kann der Besteller seine Bestellung folgenlos widerrufen oder ändern.
2.3.
Die in Angeboten angegebenen Maße und Gewichte sind unverbindlich. Angaben über die Fundamentierung und Aufstellung der von DST gelieferten Maschinen sind als bloße Empfehlung zu verstehen. Bitte entnehmen sie die konkreten Daten unseren technischen Datenblättern.
2.4.
Bei Anfragen Anforderungen von Informationsmaterial und bei der Entgegennahme von Aufträgen werden Daten gespeichert. Diese Daten fließen in den Kundenstamm und werden zur Bearbeitung von Aufträgen benötigt.

§ 3 Preise und Zahlung
3.1.
Die Preise von DST gelten mangels besonderer Vereinbarungen ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und Entladung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Die Kosten für Verpackung und Entladung hat der Kunde zusätzlich zum Kaufpreis zu tragen.
3.2.
Bei Zahlungen innerhalb von 8 Tagen, gerechnet ab Rechnungsdatum, gewährt DST 2 % Skonto. Sofern der Besteller in Zahlungsverzug kommt, richtet sich die Berechnung von Verzugszinsen nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen.
3.3. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen und (wenn der Besteller Kaufmann ist) Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist gegenüber der Forderung der DST nur dann zulässig, wenn Gegenansprüche unbestritten, von DST anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 4 Erfüllungsort
4.1.
Erfüllungsort für die Zahlung des Kaufpreises sowie für alle übrigen Leistungen des Bestellers ist 71254 Ditzingen.
4.2.
Erfüllungsort für unsere Lieferung ist der Ort, wo sich die Ware zum Zwecke des Versandes oder einer etwa vereinbarten Übergabe an den Besteller befindet.

§ 5 Einhaltung der Lieferzeit und Gefahrübergang
5.1.
Die Frist zur Berechnung der Lieferzeiten beginnt erst zu laufen, wenn die Abklärung aller technischen Fragen, sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers entsprechend des Angebots erfüllt sind. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, Betriebsstörungen, Rohstoffmangel, Verkehrsstörungen, Verfügungen von hoher Hand (etwa im Zusammenhang mit Pandemiebekämpfung), allen Fällen von höherer Gewalt sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens von DST liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung der bestellten Ware von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn die Umstände bei Unterlieferanten im Rahmen der Lieferkette eintreten. Sofern durch diese Umstände darüber hinaus der Inhalt der Leistung erheblich verändert wird, wird DST für die Dauer der Störung im Umfang ihrer Auswirkungen von der Verpflichtung zur Lieferung befreit.
5.2.
Setzt der Besteller gegenüber in Verzug geratener DST eine angemessene Frist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Darüberhinausgehende Schadenersatzansprüche stehen dem Besteller nur dann zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit beruhte.

5.3.
Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist DST berechtigt, den DST entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
5.4.
Die Wahl der Versandart bleibt DST vorbehalten. Aus der getroffenen Wahl können gegenüber DST keine Ansprüche abgeleitet werden.
5.5.
Der Gefahrübergang erfolgt im Falle der Lieferung mit der Übergabe an die mit der Ausführung der Versendung beauftragten Person, Firma oder Anstalt. Sofern es der Besteller wünscht, wird DST die Lieferung durch eine Transportversicherung abdecken. Die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.

§ 6 Mängelgewährleistung und Schadenersatz
6.1.
Die Gewährleistung für fabrikneues Material übernimmt DST dadurch, dass während der vertraglich vereinbarten oder gesetzlichen Gewährleistungszeit das von DST gelieferte Material repariert oder ersetzt wird. Sofern der Mangel nicht beseitigt werden kann oder weitere Nachbesserungsversuche oder Ersatzlieferungen für den Besteller unzumutbar sind, kann der Besteller anstelle der Nachbesserung oder Ersatzlieferung Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückabwicklung des Vertrages verlangen. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers ausgeschlossen. DST haftet folglich nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haftet DST nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
6.2.
Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt auch dann nicht, wenn der Besteller wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung gem. §§ 276, 437 BGB geltend macht. Weiterhin gilt die Haftungsfreizeichnung nicht für Schäden, für die DST nach dem Produkthaftungsgesetz verantwortlich ist.
6.3.
Soweit aufgrund vorstehender Regelungen die Haftung von DST ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Angestellten, Arbeitnehmenden, Mitarbeitenden, Vertretende und Erfüllungsgehilfen.
6.4.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.

§ 7 Eigentumsvorbehalt
7.1.
Der Kaufgegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen, einschließlich Nebenforderungen, Schadenersatzansprüchen, künftig entstehender Forderungen und Einlösung von Schecks im Eigentum von DST.
7.2.
Ist der Besteller eine Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigentumsvorbehalt auch für Forderungen, die DST aus laufenden Geschäftsbeziehungen ihm gegenüber hat.
7.3.
Der Besteller darf, die unter Eigentumsvorbehalt der DST stehenden Waren, nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang und ebenfalls nur unter Eigentumsvorbehalt weiterveräußern. Für den Fall der Weiterveräußerung der Eigentumsvorbehaltsware, ihrer Beschädigung oder ihres Verlusts tritt der Besteller schon jetzt seine hieraus entstehenden Ansprüche gegen den Erwerber und alle sonstigen Dritten (z.B. gegen die Versicherer) an DST im Voraus ab. Er verpflichtet sich, DST über den Bestand der abgetretenen Ansprüche Auskunft zu erteilen und die zu ihrer Geltendmachung erforderlichen Unterlagen herauszugeben.
7.4.
Befugnisse des Bestellers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu verarbeiten oder weiter zu veräußern, enden mit seiner Zahlungseinstellung oder dann, wenn über sein Vermögen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt wird. Durch Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Besteller nicht das Eigentum gem. § 950 BGB an der neuen Sache. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verarbeitet, erwirbt DST das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturenwertes der Vorbehaltsware zum Fakturenwert der anderen verarbeiteten Gegenstände.
7.5.
Der Besteller tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an DST ab, und zwar anteilig auch insoweit, als die Ware verarbeitet ist und DST hieran in Höhe des Fakturenwertes Miteigentum erlangt haben. DST steht an dieser Zession ein im Verhältnis zum Fakturenwert unserer Vorbehaltsware zum Fakturenwert des Gegenstandes entsprechender Bruchteil der jeweiligen Kaufpreisforderung zu. Hat der Besteller diese Forderung im Rahmen des echten Factoring verkauft, so tritt er die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Faktor an DST ab. DST nimmt die Abtretungen an. Der Besteller ist berechtigt, die Forderungen solange selbst einzuziehen, wie er seinen Zahlungsverpflichtungen DST gegenüber vertragsgemäß nachkommt und DST ihm keine anderen Anweisungen geben. Der Besteller ist verpflichtet, DST auf Verlangen eine genaue Aufstellung der DST zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmenden, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. zu geben, die Abtretung seinen Abnehmenden bekanntzugeben und DST alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen nötigen Auskünfte zu erteilen.
7.6.
Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne DST-Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird. Der Eigentumsvorbehalt steht DST nicht nur für den anerkannten und abstrakten Schlusssaldo, sondern auch für den kausalen Saldo zu. DST gibt schon jetzt vollbezahlte Lieferungen frei, wenn die durch den Eigentumsvorbehalt bestehende Sicherung die zu sichernde Forderung um 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht DST zu. Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. Verfügung über die abgetretenen Forderungen sowie unechtes Factoring sind unzulässig.
7.7.
Wird die Vorbehaltsware gepfändet oder sonst von Dritten in Anspruch genommen, so hat der Besteller gegenüber DST davon unverzüglich Mitteilung zu machen, das Eigentum von DST sowohl gegenüber Dritten als auch DST gegenüber schriftlich zu bestätigen und DST bei der Geltendmachung des Eigentums zu unterstützen.
7.8.
Nimmt DST die gelieferte Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn dies ausdrücklich erklärt wird.
7.9.
Der Besteller verwahrt die Vorbehaltsware für DST auf. Er hat sie gegen Feuer, Diebstahl und Wasser zu versichern und tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der in Satz 2 genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzpflichtige zustehen in Höhe der bestehenden Forderung an DST unwiderruflich ab. DST nimmt die Abtretung hiermit an.

§ 8 Inbetriebnahme
Für die Inbetriebnahme und Montage der von DST gelieferten Waren gelten die jeweils gültigen Allgemeinen Monteur- und Reparaturbedingungen der DST.

§ 9 Datenschutz
Der Besteller ist informiert und einverstanden, dass die den Güterverkehr mit DST betreffenden Daten gespeichert werden. Diese Daten fließen in den Kundenstamm und werden zur Bearbeitung von Aufträgen benötigt. Und auch solange gespeichert.

§ 10 Erfüllungsort Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Lieferungen ist unser Sitz. Gerichtsstand ist, sofern der Vollkaufmann ist, Stuttgart.

§ 11 Salvatorische Klausel
Sollte eine der vorgenannten Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so behalten die übrigen Bestimmungen ihre Wirksamkeit. Die unwirksame Klausel ist durch eine gesetzeskonforme und dem Inhalt der unwirksamen Klausel möglichst nahekommende Formulierung zu ersetzen.

§ 12 Anerkenntnis
Obige Bedingungen gelten für alle Verkäufe. Der Besteller anerkennt sie durch Vertragsabschluss sowie durch widerspruchslose Entgegennahme der Auftragsbestätigung. Entgegenstehende Bedingungen werden nicht anerkannt, es sei denn, dass DST diese schriftlich bestätigt.

 

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