General Conditions of Sale and Delivery

§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich
1. Es gelten ausschließlich unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen. Entgegenstehende oder davon abweichende Bedingungen des Bestellers gelten nur dann, wenn wir diesen ausdrücklich schriftlich zustimmen. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zur Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.
3. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr gelten unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen bis zum Widerruf auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller.
§ 2 Angebot - Angebotsunterlagen
1. An die von uns abgegebenen Angebote fühlen wir uns drei Wochen gebunden, sofern nicht im Angebot eine kürzere Frist genannt ist.
2. Der Besteller ist an seine Bestellung vier Wochen ab Zugang bei uns gebunden. Sollte innerhalb dieser Zeit keine Annahme durch Auftragsbestätigung oder Lieferung erfolgen, kann der Besteller seine Bestellung folgenlos widerrufen oder ändern.
3. Alle Zeichnungen und Unterlagen über die von uns auf Bestellung verkauften Serien- und Standardmaschinen bleiben unser geistiges Eigentum und dürfen ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden.
4. Die von uns angegebenen Maße und Gewichte sind unverbindlich. Angaben über die Fundamentierung und Aufstellung der von uns gelieferten Maschinen sind als Empfehlung zu sehen.
§ 3 Preise - Zahlung
1. Unsere Preise verstehen sich ab Herstellerwerk oder ab unserem Lager, und zwar ausschließlich Verpackung. Diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
2. Die gesetzliche MwSt. ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3. Bei Zahlung innerhalb von 8 Tagen, gerechnet ab Rechnungsdatum, gewähren wir 2% Skonto. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank p.a. zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Besteller ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
4. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen und - wenn der Besteller Kaufmann ist - Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen Gegenansprüchen ist gegenüber unserer Forderung nur zulässig, wenn die Gegenansprüche unbestritten, von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
§ 4 Einhaltung der Lieferzeit - Gefahrenübergang
1. Die Frist zur Berechnung der Lieferzeiten beginnt erst zu laufen, wenn die Abklärung aller technischen Fragen, sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers erfolgt ist.
2. Setzt uns der Besteller, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Frist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche über Absatz 2 hinaus stehen dem Besteller nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit beruhte.
3. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
4. Die Lieferung ab Werk oder ab unserem Lager erfolgt auf Gefahr des Bestellers. Sofern er es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken. Die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.
§ 5 Mängelgewährleistung - Schadensersatz
1. Wir leisten für fabrikneues Material Gewährleistung dadurch, dass wir das Recht haben, während der gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Gewährleistungszeit das von uns gelieferte Material zu reparieren oder zu ersetzen. Wenn der Fehler nicht beseitigt werden kann oder für den Besteller weitere Nachbesserungsversuche oder Ersatzlieferungen unzumutbar sind, kann der Besteller anstelle der Nachbesserung oder Ersatzlieferung Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers (gleich aus welchen Rechtsgründen) ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
2. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Besteller wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung gem. §§ 276, 437 BGB geltend macht.
3. Vorstehende Haftungsbegrenzung gilt weiter nicht, sofern wir nach §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz verantwortlich sind.
4. Soweit aufgrund vorstehender Regelungen unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
5. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der uns aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderung unser Eigentum.
2. Ist der Besteller eine Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigentumsvorbehalt auch für Forderungen, die wir aus laufenden Geschäftsbeziehungen ihm gegenüber haben.
3. Der Besteller darf die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren nur im ordnungsmäßigen Geschäftsgang und ebenfalls nur unter Eigentumsvorbehalt weiterveräußern. Für den Fall der Weiterveräußerung unserer Eigentumsvorbehaltsware oder ihrer Beschädigung oder ihres Verlustes tritt der Besteller schon jetzt seine hieraus entstehenden Ansprüche gegen den Erwerber und alle sonstigen Dritten (auch gegen die Versicherer) an uns im Voraus ab. Er verpflichtet sich, uns über den Bestand der abgetretenen Ansprüche Auskunft zu erteilen und uns die zu ihrer Geltendmachung erforderlichen Unterlagen herauszugeben.
4. Verarbeitung und Umbildung unserer Ware durch den Besteller findet ausschließlich für uns statt. Bei Verarbeitung mit anderen uns nicht gehörenden Waren steht uns Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungs-Endbetrages unserer Vorbehaltsware zum Anschaffungspreis der anderen verarbeiteten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Bei untrennbarer Vermischung unserer Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungs-Endbetrages unserer Vorbehaltsware zum Anschaffungspreis der anderen vermischten Gegenstände zur Zeit der Vermischung. Der Besteller verwahrt unentgeltlich das Allein- oder Miteigentum für uns.
5. Übersteigt der Wert der uns aufgrund vorstehender Vereinbarung gestellten Sicherheiten 120% des Gesamtbetrages unserer Forderung gegen den Kunden, so sind wir verpflichtet, ihm den übersteigenden Teil der Sicherheiten zurückzugeben. Wir dürfen nach unserem Ermessen bestimmen, welche Sicherheiten wir an den Kunden zurückübertragen.
§ 7 Inbetriebnahme
Für die Inbetriebnahme und Montage der von uns gelieferten Gegenstände gelten unsere Allgemeinen Monteur- und Reparaturbedingungen.
§ 8 Datenschutz Der Besteller ist informiert und einverstanden, dass die den Geschäftsverkehr mit uns betreffenden Daten gespeichert werden.
§ 9 Salvatorische Klausel Sollte eine der vorgenannten Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so behalten die übrigen Bestimmungen ihre Wirksamkeit. Die unwirksame Klausel ist durch eine gesetzeskonforme und dem Inhalt der unwirksamen Klausel möglichst nahekommende Formulierung zu ersetzen.
§ 10 Erfüllungsort - Gerichtsstand Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist unser Sitz. Gerichtsstand ist, sofern der Kunde Vollkaufmann ist, Stuttgart.
Verkaufs- und Lieferbedingungen DST Druckluftanlagen Service Team GmbH • Ditzingen Stand: August 2012

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